DARLEHENSRÜCKZAHLUNGSBÜRGSCHAFT (NUR DARLEHENSHAUPTSUMME)
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die gewährte Bürgschaft strikt auf die Rückzahlung der Darlehenshauptsumme beschränkt ist. Diese Bürgschaft schließt ausdrücklich Folgendes von der Deckung aus:
- Aufgelaufene oder nicht gezahlte Zinsen;
- Verzugszuschläge, Vertragsstrafen oder Mahngebühren;
- Anwaltskosten oder sonstige Nebenkosten, die dem Kreditgeber bei der Durchsetzung des Darlehensvertrags entstehen.
2. Umfang und Beschränkungen
1. Allgemeiner Rahmen
Im Rahmen unseres umfassenden Vermögensverwaltungsangebots bietet DMiner Asset Management Inc. qualifizierten Kreditgebern eine beschränkte Darlehensrückzahlungsbürgschaft an. Dieses Finanzinstrument dient als zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber, indem es das Kreditrisiko mindert, das mit der möglichen Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehenshauptsumme verbunden ist.
Im Rahmen dieser Vereinbarung fungiert unser Unternehmen als Bürge und übernimmt eine unwiderrufliche Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber, vorbehaltlich der strikten Einhaltung der in diesem Dokument und im zugrunde liegenden Darlehensvertrag festgelegten Bedingungen.
3. Bürgschaftsvalidierung und Besicherung (Verpfändungsstruktur)
Zur Besicherung unserer Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber wird der Bürge einen bestimmten Betrag an Kryptowährung auf eine gesonderte, dedizierte Blockchain-Adresse (das „verpfändete Vermögen“) übertragen. Dieser Vorgang stellt die Bürgschaftsvalidierung dar.
Validierungsvoraussetzungen:
- Sicherndeckung: Das verpfändete Vermögen muss einen Mindestmarktwert in Höhe von 120 % der Darlehenshauptsumme aufweisen.
- Bewertungsmaßstab: Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktwechselkurses zwischen der Darlehenswährung und der betreffenden Kryptowährung, bezogen auf den Tag der Bürgschaftsvalidierung.
- Zeitrahmen: Der Bürge wird den Validierungsprozess innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach vollständigem Eingang der Bürgschaftsgebühr abschließen.
4. Bürgschaftsgebühr und Gültigkeitsdauer
- Zahlung der Gebühr: Die Bürgschaftsgebühr ist ausschließlich in Kryptowährung zu entrichten und muss vor Beginn des Validierungsprozesses vollständig beim Bürgen eingegangen sein.
- Mindestgültigkeit: Die Gebührenstruktur bemisst sich nach einer Mindestgültigkeitsdauer von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Validierung. Die Bürgschaft bleibt während dieses gesamten Zeitraums in vollem Umfang wirksam, vorbehaltlich des Rückzahlungsplans des Darlehensnehmers.
5. Verwaltung und Unversehrtheit des verpfändeten Vermögens
Während der Laufzeit der Bürgschaft wird das verpfändete Vermögen vollständig unangetastet gehalten und verbleibt unter der ausschließlichen Kontrolle des Bürgen. Der Bürge darf das verpfändete Vermögen nicht nutzen, handeln oder veräußern, es sei denn:
- Der Darlehensnehmer erfüllt seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig (was die Freigabe der Verpfändung auslöst), oder
- Es tritt ein Verzugsereignis ein, das den in Abschnitt 6 dargelegten Entschädigungsmechanismus auslöst.
6. Verzug und Entschädigungsmechanismus
Sollte der Darlehensnehmer seinen Rückzahlungsverpflichtungen gemäß den im Darlehensvertrag festgelegten Bedingungen nicht nachkommen, findet das folgende Verfahren Anwendung:
1. Karenzzeit: Der Bürge gewährt eine Karenzzeit von zwanzig (20) Bankarbeitstagen ab dem Datum, an dem der formelle Rückzahlungsantrag vom Kreditgeber gemäß Darlehensvertrag gestellt wurde.
2. Entschädigungsquelle: Falls der Verzug über diesen Zeitraum von zwanzig Tagen hinaus andauert, entschädigt der Bürge den Kreditgeber für den ausstehenden Darlehenshauptbetrag.
- Wesentlich: Diese Entschädigung erfolgt aus den sonstigen liquiden Mitteln des Bürgen, die getrennt vom verpfändeten Vermögen gehalten werden. Das verpfändete Vermögen wird nicht automatisch zur Deckung des Anspruchs des Kreditgebers liquidiert, was eine strategische Verwaltung der Sicherheit ermöglicht.
7. Überwachungs- und Prüfungsrechte
Um die Integrität dieser Bürgschaft zu wahren und die fortlaufende Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu beurteilen, behält sich der Bürge das unbedingte Recht vor:
- Regelmäßige Prüfungen der Verwendung der Darlehensmittel durch den Darlehensnehmer zu verlangen und durchzuführen.
- Vom Darlehensnehmer die Vorlage relevanter Finanzdokumente zu verlangen, um die Einhaltung der wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrags sicherzustellen.
8. Gesamtrechtsnachfolge (Subrogation) und Rückgriff
Für den Fall, dass der Bürge aufgrund des Verzugs des Darlehensnehmers gezwungen ist, Zahlungen an den Kreditgeber zu leisten, tritt der Bürge automatisch in die Rechte des Kreditgebers gegenüber dem Darlehensnehmer ein (gesetzliche Subrogation).
Infolgedessen ist der Bürge:
- Berechtigt, die vollständige Erstattung des gezahlten Betrags vom Darlehensnehmer zu fordern.
- Berechtigt, alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um den gesamten gezahlten Hauptbetrag zuzüglich etwaiger damit verbundener Beitreibungskosten und Verluste, die dem Bürgen durch die Pflichtverletzung des Darlehensnehmers entstanden sind, zurückzufordern.
